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Entschädigung wegen Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt
Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Gleichwohl schließen wir jegliche Haftung und Gewähr aus, da die Materie komplex ist und sich ständig wandeln kann.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 29.5.2018 entschiedenen Fall verlangte ein Ehepaar aufgrund einer von einem Reiseveranstalter kurzfristig abgesagten Reise (Karibikkreuzfahrt) von diesem die Rückerstattung des Reisepreises, die Erstattung der Mehrkosten der Ersatzreise und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe des vollen Reisepreises (hier: ca. 5.000 EUR). Als Ersatz hatte das Ehepaar eine Reise mit einem Mietwagen durch Florida unternommen.
Die BGH-Richter kamen jedoch zu dem Entschluss, dass bei einer ausgefallenen Reise nicht stets eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises als angemessen anzusehen ist. Wird dagegen die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt, dass der Erfolg der Reise (nahezu) vollständig verfehlt wurde, ist regelmäßig eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen.
Die Beeinträchtigung kann bei groben Mängeln der Reiseleistung erheblich größer sein, als wenn die Reiseleistung bei einer Vereitelung der Reise überhaupt nicht erbracht wird. Da maßgeblich auf den dem Reisenden durch die Vereitelung der Reise entgangenen Nutzen abzustellen ist, ist es für die Höhe der Entschädigung auch unerheblich, wie der Reisende im Falle einer vereitelten Reise die vorgesehene Reisezeit verbracht hat.
Im entschiedenen Fall war die Entschädigung mit etwa 73 % des Reisepreises zu bemessen. Mit dem völligen Ausfall der Reise wurden zwar die Erwartungen der Reisenden enttäuscht, sie konnten aber damit über ihre Zeit frei verfügen.
BGH, Urt. v. 29.5.2018 – X ZR 94/17
2. Verspätetes Einfinden bei der Sicherheitskontrolle – Flugzeug verpasst
In einem Fall aus der Praxis begab sich eine Familie gegen 4.00 Uhr am Flughafen zum Sicherheitskontrollpunkt in einem Terminal des Flughafens Frankfurt am Main, um eine Urlaubsreise anzutreten. Der planmäßige Abflug war um 4.55 Uhr. Bei der Röntgenkontrolle des Handgepäcks hatte das Sicherheitspersonal den Verdacht, dass sich darin eine Bombe, Sprengstoff oder Sprengstoffspuren befanden. Das Gepäckstück wurde erneut kontrolliert und im Röntgentunnel vor- und zurückgefahren. Als sich herausstellte, dass der Verdacht unbegründet war, durfte die Familie die Sicherheitskontrolle um 4.40 Uhr passieren. Zu diesem Zeitpunkt war das „Boarding“ (Start: 4.30 Uhr) für den gebuchten Flug bereits abgeschlossen und das Flugzeug befand sich auf dem Rollfeld. Der Mann verlangte nun die Erstattung der Aufwendungen für den Kauf von Ersatztickets.
Der Bundesgerichtshof entschied dazu mit Urteil vom 14.12.2017, dass die Familie keinen Erstattungsanspruch hat. Jeder Passagier muss einen ausreichenden „Zeitpuffer“ für die Sicherheitskontrollen am Flughafen einkalkulieren, da diese von ihm und den Sicherheitsmitarbeitern nicht vollständig beeinflussbaren Betriebsabläufe einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen können. Hierauf hat er sich einzustellen.
Derjenige, der erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem „Boarding“ bei der Sicherheitskontrolle eintrifft, begibt sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, infolge einer sachgemäß verlaufenden Handgepäckkontrolle seinen Flug zu verpassen. Der für diese Kontrolle dann noch zur Verfügung stehende Zeitraum ist üblicherweise äußerst knapp bemessen und mit unnötiger Verspätungsgefahr verbunden. Verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Passagier die hieraus folgenden Nachteile zu tragen, da er die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko maßgeblich mit geschaffen hat.
BGH, Urt. v. 14.12.2017 – III ZR 48/17
3. Rückabwicklung eines Kaufvertrags im Wege des „großen Schadensersatzes“
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Käufer einer mangelhaften Sache statt zurückzutreten den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Damit soll dem möglichen Käuferinteresse Rechnung getragen werden, die mangelhafte Sache zu behalten und (statt den Kaufvertrag rückabzuwickeln) durch Herabsetzung des Kaufpreis eine angemessene Balance zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Da es sich bei der Minderung um ein Gestaltungsrecht handelt, mit welchem der Käufer durch einseitiges Rechtsgeschäft eine Änderung des Vertragsverhältnisses unmittelbar herbeizuführen vermag, ist dieser ab Eintritt der besagten Gestaltungswirkung (Herabsetzung des Kaufpreises) an die von ihm erklärte Minderung gebunden.
Aufgrund dieser Regelung kamen die Richter des Bundesgerichtshofs zu der Entscheidung, dass es einem Käufer verwehrt ist, im Anschluss an eine von ihm gegenüber dem Verkäufer bereits wirksam erklärte Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel anstelle oder neben der Minderung sog. „großen Schadensersatz“ und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verlangen.
BGH, Urt. v. 9.5.2018 – VIII ZR 26/17
4. Sanierungspflichten bei einer Wohnungs- und Teileigentumsgemeinschaft
Ein 1890 errichtetes Gebäude wurde 1986 in zwölf Wohnungen und drei Teileigentumseinheiten im Souterrain (Läden und Büros) aufgeteilt. Hier befanden sich eine Naturheilpraxis, eine Künstleragentur und eine Kommunikationsagentur. Die Wände dieser Einheiten wiesen Durchfeuchtungen auf. Zwei in Auftrag gegebene Gutachten ergaben dieselben Schadensursachen, nämlich eine fehlende außenseitige Sockelabdichtung, eine fehlende Horizontalsperre und im Mauerwerk eingelagerte Salze. In der Eigentümerversammlung wurde ein gestellter Antrag der „Souterrainbewohner“ auf Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden abgelehnt. Auch der weitere Antrag, wonach die Instandsetzung durch Einbringung einer Horizontalsperre im Mauerwerk sowie Aufbringung einer Vertikalsperre auf den erdberührten Außenwänden erfolgen soll, fand keine Mehrheit.
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 4.5.2018 dazu, dass hier eine Sanierungspflicht der Wohnungseigentümer vorliegt. Grundsätzlich muss das gemeinschaftliche Eigentum jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Teilungserklärung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann. Weist das Gemeinschaftseigentum gravierende bauliche Mängel auf, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen, ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich.
Um solche Mängel ging es hier; die Innen- und Außenwände der Teileigentumseinheiten sind massiv durchfeuchtet. Die Ursache liegt in einer fehlenden Abdichtung des Gebäudes und damit im Gemeinschaftseigentum; daher ist die Sanierung Aufgabe aller Wohnungseigentümer. Da die Teileigentumseinheiten nach der Teilungserklärung als Büro bzw. Laden genutzt werden dürfen, müssen sie ebenso wie Wohnungen grundsätzlich dazu geeignet sein, als Aufenthaltsraum für Menschen zu dienen.
BGH-Urt. v. 4.5.2018 – V ZR 203/17
5. Eltern müssen keine Zweitausbildung bezahlen
Grundsätzlich schulden Eltern ihrem Kind eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern bewegt. Haben Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung gewährt, sind sie nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon sind nur unter besonderen Umständen gegeben.
Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung als eine im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung stehende Weiterbildung anzusehen und von vornherein angestrebt gewesen ist oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wird.
In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 27.4.2018 entschiedenen Fall hatte die Tochter nach der mittleren Reife die Schule verlassen und den Beruf der Bühnentänzerin erlernt. Eine Anstellung als Bühnentänzerin bekam sie jedoch nicht. Daraufhin erwarb das Mädchen die allgemeine Hochschulreife und begann 2015/16 Psychologie zu studieren. Für dieses Studium erhielt sie die BAföG-Leistungen.
Die Richter des OLG kamen zu dem Entschluss, dass die Eltern für das Hochschulstudium ihrer Tochter keinen Ausbildungsunterhalt schulden und daher dem Land die BAföG-Leistungen nicht zu erstatten haben.
OLG Hamm, Urt. v. 27.4.2018 – 7 UF 18/18
6. Überdurchschnittliche Arbeitszeit – kein Ausgleich durch Urlaubs- und Feiertage
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.5.2018 dürfen Urlaubstage, auch wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage herangezogen werden.
Aus dem systematischen Zusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes ergibt sich, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen können, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Ebenso wenig dürfen gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit als Ausgleichstage herangezogen werden. Gesetzliche Feiertage sind keine Werktage und grundsätzlich beschäftigungsfrei. Daher werden sie bei der Berechnung der werktäglichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht in den Ausgleich einbezogen.
BVerwG, Urt. v. 9.5.2018 – 8 C 13.17
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